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   BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89   

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https://dejure.org/1990,1501
BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89 (https://dejure.org/1990,1501)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1990 - V ZR 36/89 (https://dejure.org/1990,1501)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - V ZR 36/89 (https://dejure.org/1990,1501)
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Schloß Arolsen

§ 1041 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 179
  • NJW 1991, 837
  • NJW-RR 1991, 843 (Ls.)
  • MDR 1991, 517
  • WM 1991, 546
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 37/66

    Zentralheizung - § 1093 Abs. 3 BGB, außergewöhnlicher Unterhalt, Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89
    Der Eigentümer hat für die außergewöhnliche Unterhaltung der mit einem Nießbrauch belasteten Sache nur dann zu sorgen, wenn er sich hierzu schuldrechtlich verpflichtet hat (Bestätigung von BGHZ 52, 234 = NJW 1969, 1847 = LM § 1093 BGB Nr. 5).

    Nicht dagegen fällt die Last der außergewöhnlichen Bauunterhaltung hierunter, die nach dem Gesetz (§§ 1041 ff. BGB) dem Eigentümer des Schlosses obliegt, ihn aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet (BGHZ 52, 234, 237).

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

    Auszug aus BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89
    Dieses hat den Antrag durch Beschluß vom 23. November 1982 (BVerfGE 62, 295 [BVerfG 23.11.1982 - 2 BvH 1/79]) als unzulässig verworfen, weil eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht gegeben sei.

    Daß der Vertrag, um rechtlich verbindliche Außenwirkung zu erzielen, durch Gesetz genehmigt wurde, ändert seinen Rechtscharakter nicht (BVerfGE 62, 295, 319, 320) [BVerfG 23.11.1982 - 2 BvH 1/79]und verleiht ihm insgesamt keine Rechtssatzqualität.

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88

    Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf

    Auszug aus BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89
    Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages durch das Berufungsgericht unterliegt zwar als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Umfang (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 14.12.1990 - V ZR 36/89
    Der Senat kann den Auseinandersetzungsvertrag selbst auslegen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht mehr in Betracht kommen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].
  • FG Thüringen, 02.04.1998 - II 420/96

    Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben; Mit einem dinglichen Wohnrecht belasteter

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  • OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 1714/92

    Aufwendungsersatzanspruch des Nießbrauchers bei Sanierung eines Flachdachs

    Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, für die Erneuerung des Dachs zu sorgen (vgl. dazu BGHZ 52, 234, 237; BGHZ 113, 179, 184).

    Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bleibt Raum für eine Fremdgeschäftsführung (vgl. auch BGHZ 113, 179, 186), solange nicht umgekehrt den Kläger die Pflicht traf, die Sanierung vornehmen zu lassen (vgl. § 1049 Abs. 1 BGB ); das kann jedoch nicht angenommen werden.

  • BFH, 21.10.1997 - IX R 57/96

    Mietverhältnis bei bestehendem Wohnrecht

    Selbst bei einem dinglichen Wohnungsrecht war die Klägerin nicht zu außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen, z.B. Neueindeckung des Daches, verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1990 V ZR 36/89, BGHZ 113, 179; § 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- gilt auch für das Wohnungsrecht: § 1093 BGB).
  • BFH, 18.09.1997 - VIII B 37/97
    Die Last der außergewöhnlichen Bauunterhaltung obliegt nicht dem Wohnberechtigten (vgl. BGH-Urteile vom 14. Dezember 1990 V ZR 36/89, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 837, 838; vom 4. Juli 1969 V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 237).

    Die Wohnberechtigten können zwar grundsätzlich auch die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten schuldrechtlich übernehmen (BGH in NJW 1991, 837 ).

  • KG, 01.03.1999 - 8 U 1119/98
    Die Beklagte hingegen hat sich durch den Mietvertrag in Verbindung mit § 536 BGB dazu verpflichtet (vgl. BGHZ 113, 179).
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZR 277/00

    Auslegung eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages; Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dies am besten mit der Vereinbarung eines auf die Dauer des Mietverhältnisses über das Grundstück befristeten nießbrauchsähnlichen Rechtsverhältnisses zu erreichen war, das der Klägerin die Nutzung des Gebäudes gesichert hätte, ohne die Beklagte mit Instandsetzungspflichten (vgl. BGHZ 113, 179, 184; 52, 234, 237) und Instandhaltungspflichten (vgl. § 1041 BGB) zu belasten, oder ob sich insoweit eher eine mietvertragliche Regelung angeboten hätte, sei es durch Einbeziehung des Gebäudes in den bestehenden Mietvertrag über den Grund und Boden, sei es durch einen gesonderten langfristigen Mietvertrag über das Gebäude.
  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

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